NEBENKOSTEN BEI PACHTVERTRÄGEN
Vergebührung des Pachtvertrages (§ 33 TP 5 GebGes) 1 % des auf die Vertragsdauer entfallenden Bruttopachtzinses; bei unbestimmter Vertragsdauer 1 % des dreifachen Jahresbruttopachtzinses.
Vertragserrichtungskosten nach den Tarifen des jeweiligen Urkundenerrichters
VERMITTLUNGSPROVISION
Pachtverhältnisse insbesondere in der Land- und Forstwirtschaft
Für die Vermittlung der Verpachtung von Liegenschaften oder Liegenschaftsteilen darf mit beiden Auftraggebern eine Provision vereinbart werden, die mit einem Prozentsatz des auf die Pachtdauer entfallenden Pachtschillings festgelegt ist.
Bei unbestimmter Pachtdauer je 5 % des fünffachen Pachtzinses plus 20 % USt.
Bei bestimmter Pachtdauer bis zu 6 Jahren 5 %, bis zu 12 Jahren 4 %, bis zu 24 Jahren 3 %, über 24 Jahre 2 % des auf die Pachtdauer entfallenden Pachtzinses plus 20 % USt.
Für die Vermittlung von Zugehör darf zusätzlich jeweils eine Provision von 3 % des Gegenwertes plus 20 % USt vereinbart werden.
Unternehmenspacht
Bei unbestimmter Pachtdauer 3-facher monatlicher Pachtschilling plus 20 % USt.
Bei bestimmter Pachtdauer bis zu 5 Jahren 5 %, bis zu 10 Jahren 4 %, über 10 Jahren 3 % des auf die Pachtdauer entfallenden Pachtzinses plus 20 % USt.
Für die Vermittlung von Abgeltungen für Investitionen oder Einrichtungsgegenständen darf mit dem Verpächter oder Vorpächter 5 % des vom Pächter hiefür geleisteten Betrages vereinbart werden.